Montag, 14. September 2020

BGH v. 28.7.2020, II ZR 20/20; BeckRS 2020, 190/4

Der Entscheidung des BGH und dem Kommentar von Ehr(Homepage NJW) ist zuzustimmen.Es muß eine erneute
Anhörung stattfinden.
Zwei Gründe sind dafür ausschlaggebend.Einmal muß es
sich um entscheidungserhebliche Tatsachen handeln.Wenn
schon aus rechtlichen Gründen die Entscheidung gestützt
wird, dann kann dies unterlassen bleiben.Außerdem muß
das Gericht der Vorinstanz angehört haben, sei es bloß
informatorisch oder im Rahmen einer sonstigen Anhörung.

User Status

Du bist nicht angemeldet.

Aktuelle Beiträge

Außenhandelsrecht (Vorlesung...
G l i e d e r u n g I.Grundlagen 1.Außenhan del und...
ic - 21. Mär, 22:10
BGH v. 28.7.2020, II...
Der Entscheidung des BGH und dem Kommentar von Ehr(Homepage...
ic - 14. Sep, 14:50
Public Private Partnership(ppp)v.Dr.Vera. ..
"Privat vor Staat" und "Rekommunalisierung" sind die Eckpunkte...
ic - 29. Sep, 14:59
Der blog zieht um auf...
ic - 25. Mai, 06:03
Replik(c) zur Rezension...
Replik-RezensionPolDemokr- (pdf, 111 KB) v.Dr.Vera...
ic - 13. Jul, 21:12

Links

Suche

 

Status

Online seit 5373 Tagen
Zuletzt aktualisiert: 21. Mär, 22:17

Credits


Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
development